Wie heisst der Geschäftsführer der KTS?

Politisches

Dr. Wolfgang Rühle. Falsch. Setzen. Sechs. Der Geschäftsführer der KTS ist noch immer Robert Schmidt. Sagt das Handelsregister beim Amtsgericht Stralsund in einer Wiedergabe des aktuellen Registerinhalts vom 29.03.2011, 17:33 Uhr.

Nun könnte man auf die Idee kommen, im angeblich so undurchschaubaren Dickicht der KTS sei die Verpflichtung eine Änderung in der Geschäftsführung nach § 39 Absatz 1 GmbH-Gesetz zur Eintragung im Handelsregister anzumelden, vergessen gegangen. Weit gefehlt.

Man hat angemeldet, zwar erst am 21.12.2010, aber die Gesellschafterversammlung zur Abberufung bzw. Berufung fand schliesslich auch erst am 17.12.2010 statt. Nur leider hat das Amtsgericht mit Schreiben vom 23.12.2010 die Eintragung von Herrn Dr. Rühle als Geschäftsführer abgelehnt ebenso wie die Austragung von Robert Schmidt. Nach den §§ 10 Absatz 2 und 11 Absatz 2 der Satzung der KTS ist nämlich für die Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern einzig und allein der Aufsichtsrat zuständig. Dieser war aber nach dem kollektiven Rücktritt mit Ausnahme des Vorsitzenden der Gemeindevertretung, Herrn Friedrich im vergangenen November nicht handlungsfähig und mit der Abberufung von Herrn Friedrich ebenfalls am 17.12.2010 nicht mehr existent.

Zwar kann der Gesellschafter einen satzungsbrechenden Beschluss fassen, nach der Auffassung des Gerichts sind für den aber die gleichen formalen Voraussetzungen gegeben wie für eine Änderung der Satzung. Das bedeutet nach § 53 Absatz 2 GmbH-Gesetz zwingend eine notarielle Beurkundung des Beschlusses des Gesellschafters, sprich des Bürgermeisters, zur Abberufung von Robert Schmidt und zur Berufung von Dr. Rühle:

Ein entsprechender Beschluss kann daher nicht in einer Eigenurkunde festgehalten werden sondern bedarf … ausdrücklich einer notariellen Beurkundung.

Diese notarielle Beurkundung gibt es aber offenbar bis heute, mehr als drei Monate nach dem Schreiben des Amtsgerichts, nicht. Das Gericht hatte eine Frist von einem Monat gesetzt, kurz vor Ablauf wurde Fristverlängerung bis zum 10.03.2011 beantragt, geschehen ist bis heute nichts.

Das hat Folgen. So haftet Robert Schmidt weiter im Aussenverhältnis, da er ausweislich der Eintragung im Handelsregister für Aussenstehende immer noch Geschäftsführer ist. Wenn er das hier liest, muss er schleunigst tätig werden. Dr. Rühle wiederum gibt sich als Geschäftsführer aus, obwohl er keiner ist. Spannend ist die Frage ob und wenn ja, seit wann er weiss, dass er nicht wirksam bestellt ist. Das zieht nämlich sehr interessante haftungsrechtliche Fragen nach sich.

Es stellt sich natürlich auch die Frage, warum man mehr als drei Monate verstreichen lässt, ohne dieses wirklich schwerwiegende Problem schnellstens aus der Welt zu schaffen. Mir fällt trotz längerem Grübeln kein vernünftiger Grund ein.

Nur für den Fall, es macht sich jemand Gedanken, woher die Informationen kommen: Das Handelsregister ist ein öffentliches, kann jedermann einsehen.

17 Kommentare

Kommentare sind geschlossen.