80 Jahre Zwickelerlass

Historisches

Auf Grund der §§ 14, 25 und 33 des Polizeiverwaltungsgesetzes vom 1. Juni 1931 (Gesetzsamml. S. 77) wird für das Land Preußen folgende Polizeiverordnung erlassen:

§ 1
Das öffentliche Nacktbaden oder Baden in anstößiger Badekleidung ist verboten.
Als öffentlich im Sinne dieser Bestimmung gilt das Baden, wenn die Badenden von öffentlichen Wegen oder Gewässern aus sichtbar sind.

§ 2
Im und am Wasser ist jedes Verhalten zu unterlassen, daß in sittlicher Beziehung Ärgernis zu geben geeignet ist.

§ 3
Es ist verboten, nur mit einem Badeanzuge bekleidet, öffentliche Gaststätten zu betreten oder sich in diesen aufzuhalten, es sei denn, daß die Gaststätten nur vom Badestrand oder den Badeeinrichtungen aus zugänglich sind.

§ 4
Die nachgeordneten Polizeibehörden können weitergehende Bestimmingen erlassen.

§ 5
Gegen die Nichtbefolgung der Polizeiverordnung wird hiermit die Festsetzung von Zwangsgeld bis zu 150 Reichsmark angedroht.

§ 6
Diese Polizeiverordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Berlin, den 18. August 1932

Der Preußische Minister des Innern.
Mit Wahrnehmung der Geschäfte beauftragt: Bracht.

Zum Zeitpunkt des Erlasses gab keinen preußischen Innenminister mehr. Mit dem Preußenschlag am 20. Juli 1932 wurde die amtierende preußische Regierung durch eine Kommissarsregierung unter der Führung von Franz Bracht ersetzt, der die Aufgaben des Innenministers wahrnahm. Jener Franz Bracht hat sich dann des Sittenverfalls an deutschen Stränden und Seen angenommen.

Der aufmerksame Leser wird sich jetzt fragen, warum hier von einem Zwickelerlaß die Rede ist, wo doch der Zwickel in der Polizeiverordnung gar nicht vorkommt. Die erste Polizeiverordnung (Achtung, es kommt ein Kalauer) brachte Bracht nicht ans Ziel heran, da die Formulierung „anstößige Badekleidung“ offenbar höchst unterschiedlich interpretiert wurde. Mit einer weiteren Polizeiverordnung wurde dann der Zwickel in die Geschichtsbücher eingeführt.

Polizeiverordnung zur Ergänzung der Polizeiverordnung vom 18. August 1932. (Gesetzsamml. S. 280). Vom 28. September 1932.

Auf Grund der §§ 14, 25 und 33 des Polizeiverwaltungsgesetzes vom 1. Juni 1931 (Gesetzsamml. S. 77) wird für das Land Preußen folgende Polizeiverordnung erlassen:

§ 1
Der § 1 der Badepolizeiverordnung vom 18. August 1932 (Gesetzsamml. S. 280) erhält folgende Fassung:

(1) Das öffentliche Nacktbaden ist untersagt.

(2) Frauen dürfen öffentlich nur baden, falls sie einen Badeanzug tragen, der Brust und Leib an der Vorderseite des Oberkörpers vollständig bedeckt, unter den Armen fest anliegt sowie mit angeschnittenen Beinen und einem Zwickel versehen ist. Der Rückenausschnitt des Badeanzugs darf nicht über das untere Ende der Schulterblätter hinausgehen.

(3) Männer dürfen öffentlich nur baden, falls sie wenigstens eine Badehose tragen, die mit angeschnittenen Beinen und einem Zwickel versehen ist. In sogenannten Familienbädern haben Männer einen Badeanzug zu tragen.

(4) Die vorstehenden Vorschriften gelten nicht für das Baden in Badeanstalten, in denen Männer und Frauen getrennt baden.

(5) Die Vorschriften des Abs. 2 gelten entsprechend für den Strandanzug der Frauen.

§ 2
Diese Polizeiverordnung tritt mit dem 1. November 1932 in Kraft.

Berlin, den 28. September 1932.

Der Preußische Minister des Innern.
Mit Wahrnehmung der Geschäfte beauftragt: Bracht.

Dumm war nur, dass niemand mit dem Begriff Zwickel im Zusammenhang mit Badebekleidung etwas anfangen konnte. Deshalb hat Herr Bracht auch hier die Unklarheiten beseitigen lassen:

Der Begriff Zwickel läßt sich am einfachsten dadurch erklären, daß ein Stoffeinsatz im Schritt gemeint ist, der für die Badebekleidung ebenso wie für die gewöhnliche notwendig erscheint.

Einen schönen Beitrag mit zeitgenössischen Stellungnahmen zum Thema gibt es bei einestages: Zwickel im Schritt und einen feinen Beitrag zum Nachhören gibt es bei Bayern 2: Bademode in den 30er Jahren.

Das Lied zu Beginn des Radiobeitrags ist von Fred Raymond: Ich hab‘ das Fräulein Helen baden seh’n. Und der Refrain hat Herrn Bracht gewiss um den Schlaf gebracht.

Ich hab das Fräul`n Helen baden sehn, das war schön.
Da kann man Waden sehn, rund und schön im Wasser stehn.
Und wenn sie ungeschickt tief sich bückt – so –
da sieht man ganz genau bei der Frau – Oh.
Ich hab das Fräul`n Helen baden sehn, das war schön.
Da kann man Waden sehn, rund und schön im Wasser stehn.
Man fühlt erst dann sich als
Man, wenn man beim Baden gehn Waden sehen kann.

Man wusste seitens der Politik auch damals schon Sommerlöcher zu füllen und die Kabarettisten waren dem Reichskommissar hoch dankbar. Hatte man doch etwas in den harten Zeiten, worüber man trefflich spotten konnte.

Der Zwickelerlass hatte immerhin 10 Jahre Bestand und wurde 1942 durch eine neue Polizeiverordnung ersetzt.

Die Polizeiverordnung zur Regelung des Badewesens vom 10. Juli 1942

Auf Grund der Verordnung über die Polizeiverordnung der Reichsminister vom 14. November 1938 (Reichsgesetzbl. 1 S. 1582) wird folgendes verordnet:

§1
(1) Das öffentliche Baden (Wasser-, Luft- und Sonnenbaden) ist, soweit nicht die §§ 2 und 3 Ausnahmen zulassen, nur in Badebekleidung gestattet.
(2) Das Baden gilt als öffentlich, wenn die Badenden Badeanstalten oder Badegelände aufsuchen, zu denen jedermann Zutritt erhält, oder wenn an Wegen oder auf Geländen, die jedermann zugänglich sind oder eingesehen werden können, frei gebadet wird.

§2
Die Vorschrift des § 1 gilt nicht für Kinder bis zum Alter von sechs Jahren.

§3
Einzelne Personen oder Personengruppen gleichen oder verschiedenen Geschlechts dürfen auch öffentlich nackt baden, wenn sie unter den gegebenen Umständen annehmen können, daß sie von unbeteiligten Personen nicht gesehen werden, insbesondere auf einem Gelände, das hierzu freigegeben worden ist.

§4
(1) Die Badenden haben jedes Verhalten zu unterlassen, das geeignet ist, das gesunde und natürliche Volksempfinden zu verletzen.

(2) Eine Verletzung das gesunden und natürlichen Volksempfindens liegt nicht vor, wenn die Beschwerden eine offensichtlich lebensfremde oder grundsätzlich gegnerische Einstellung erkennen lassen.

§5
Wer vorsätzlich oder fahrlässig dieser Polizeiverordnung zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe bis zu 150,- RM oder mit Haft bis zu zwei Wochenbestraft.

§6
Die Preußische Badepolizeiverordung vom 18. August 1932 (Preuß. Gesetzsamml. S. 280) in der Fassung vom 28. September 1932 (Preuß. Gesetzsamml. S.324) und vom 3. März 1933 (Preuß. Gesetzsamml. S.38 ) sowie die entsprechenden Vorschriften der übrigen Länder warden aufgehoben. Weitere badepolizeiliche Vorschriften treten insoweit außer Kraft, als sie zu dieser Polizeiverordnung im Widerspruch stehen.

Berlin, den 10. Juli 1942
Der Reichsminister des Innern

P.S.: Eine Wiedereinführung des § 3 der Verordnung von 1932 würde mit ziemlicher Sicherheit viele Anhänger finden. Und auch Stringtangas für Herren, deren Bauchumfang den der Brust um das doppelte übertrifft, könnten gleich … aber das führt jetzt zu weit.

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